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Instant Payments (SCTInst) - Echtzeitüberweisung auch als Sammelüberweisung

Mit den seit November 2019 verbindlichen Format- und Ablaufdefinitionen für die Einreichung von Instant Payments als Sammelüberweisungen sind Echtzeitzahlungen auch durch Unternehmen und Institutionelle Anwender attraktiv. In der Praxis erfolgte die Umstellung jedoch recht zögerlich, da einige Hindernisse (z.B. die 15-TEUR-Grenze und die fehlende technische Möglichkeit, die Empfänger in Echtzeit über einen Zahlungseingang zu informieren) dem noch entgegen standen.

Zum 1.7.2020 ist die Betragsgrenze für Instant Payments auf 100 TEUR angehoben worden.

Am 26.10.2022 legte die EU-Kommission eine Vorlage für eine Verordnung zur Regulierung von Instant Payments vor.

Am 07.11.2023 erzielten der Rat der Europäischen Union und das EU-Parlament schließlich eine politische Einigung über den „Vorschlag für Sofortzahlungen“, dem das EU-Parlament am 07.02.2024 zustimmte.

Am 26.02.2024 nahm der Rat der Europäischen Union die Verordnung unter dem Titel

      VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.   

        260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf

        Echtzeitüberweisungen in Euro“

an.

Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 19.03.2024 ist die Verordnung zum 08.04.2024 wirksam geworden, somit verbindlich für alle EU-Staaten und muss nicht noch in nationales Recht umgesetzt werden. Details dazu in meinem Newsletter April 2024.

Die Deutsche Kreditwirtschaft hat im Juli 2020 eine Fachspezifikation Echtzeitbenachrichtigungen erarbeitet, die zwischen den Kreditinstituten abgestimmt wird. Inhalt ist die Definition einer Nachrichtenschnittstelle über einen mittels TLS gesicherten permanenten birektionalen Kanal zwischen Firmenkunde und Bank, über den die Banken die Bereitstellung zur Abholung von Echtzeitinformationen avisieren können. Kundenseitig können dann die Umsatzdaten im camt.054-Format via EBICS abgerufen werden (die Anbieter von Electronic Banking-Programmen werden die "push-message" dann entsprechend zur Initiierung des Abrufs auswerten)

Nach wie vor ist allerdings festzustellen, dass vielfach keine Anbindung an Kunden-ERP-Systeme zur Erzeugung von Instant Payments vorhanden ist. Auch die Schnittstelle zum Import der abgerufenen camt.054-Nachricht ist in vielen Abrechnungssystemen der Firmen noch nicht verfügbar.

Hier noch einmal zusammengefasst die wichtigsten Eckpunkte und Unterschiede zur SEPA-Überweisung:

  • Strukturell basieren SCTInst- Aufträge auf dem bekannten SCT-Format. Instant Payments sind in separaten Dateien zu generieren und einzureichen. Die EBICS-Auftragsart dafür ist „CIP“.
  • Unterscheidung zwischen SCT und SCTInst durch Angabe des Tags <LocalInstrumentCode>/<CD> und Belegung mit „INST“ auf Sammlerebene.
  • Falls die Ausführung durch die Vorgabe einer Ausführungszeit konkretisiert werden soll, ist die SCTInst-Datei  auf Basis der ISO-Version 2017 mit dem namespace pain.001.001.08 zu erzeugen und dazu das Tag <RequestedExecutionDate> (dann als <DateTime>) zu verwenden. (Bei der Generierung dieses Formats sind unbedingt zwischenzeitlich erfolgte weitere Strukturänderungen, die aus der ISO-Originalversion resultieren, zu beachten!)
  • Seit November 2021 wird die Einreichung im optionalen Format pain.001.001.09 empfohlen.

 

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